RS OGH 1980/3/19 6Ob791/79, 8Ob4/17x, 8Ob23/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1980
beobachten
merken

Norm

ABGB §936 IV
HVG §21
HVG §22
HVG §23

Rechtssatz

Zur Wirksamkeit der Kündigung genügt es, daß diese dem Vertragspartner gegenüber ausdrücklich ausgesprochen wurde und die Auflösungsgründe erst im Rechtsstreit vorgetragen werden; es muß jedoch aus der Auflösungserklärung deutlich hervorgehen, daß es sich um eine außerordentliche Auflösung des Vertragsverhältnisses und nicht um eine normale Kündigung handelt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 791/79
    Entscheidungstext OGH 19.03.1980 6 Ob 791/79
    Veröff: SZ 53/45
  • 8 Ob 4/17x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 4/17x
    Auch; Beisatz: Mangels gegenteiliger Regelung können wichtige Gründe für die Vertragsauflösung grundsätzlich auch „nachgeschoben“ werden. Diese Gründe müssen allerdings zum maßgebenden Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorgelegen gewesen sein. (T1)
    Beisatz: Ein Nachtragen von form- oder fristgebundenen Auflösungsgründen stellt eine neue Auflösungserklärung dar. Die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund kann auch in der Klage bzw im Zuge des Rechtsstreits erklärt werden. (T2)
  • 8 Ob 23/18t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 23/18t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029327

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten