Norm
ABGB §936 IVRechtssatz
Zur Wirksamkeit der Kündigung genügt es, daß diese dem Vertragspartner gegenüber ausdrücklich ausgesprochen wurde und die Auflösungsgründe erst im Rechtsstreit vorgetragen werden; es muß jedoch aus der Auflösungserklärung deutlich hervorgehen, daß es sich um eine außerordentliche Auflösung des Vertragsverhältnisses und nicht um eine normale Kündigung handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029327Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019