Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Wird während der Bauarbeiten zur Errichtung von Verkehrseinrichtungen die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, stellen sie ein Verkehrshindernis im Sinne des § 89 Abs 1 StVO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023862Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021