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36 Wirtschaftstreuhänder;Norm
WTBG 1999 §153 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der RW in Wien, vertreten durch Dr. Othmar Slunsky, Mag. Ute Caviola und Mag. Clemens Canigiani, Rechtsanwälte in Wien I, Schottenring 28/1/4, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis, Rechtsanwälte GmbH in Wien I, Dr. Karl-Lueger-Ring 12) vom 30. September 2002, Zl. BA- 117/02, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Vorschreibung von Beiträgen für das Jahr 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Aufwendungen in der Höhe von EUR 332.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 20. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführerin "in Entsprechung der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder" für das Jahr 2002 ein Beitrag in der Höhe von EUR 3.537,00 vorgeschrieben, der in vier Teilen, fällig am 15.3., 15.5., 15.8. und 15.11., zu entrichten ist.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25. April 2002 Beschwerde an den Beschwerdeausschuss der Kammer für Wirtschaftstreuhänder. In dieser Beschwerde führte sie u.a. aus, sie habe "Ende Feber 2002" einen Bescheid "bezüglich der Vorsorgeeinrichtung über EUR 3.537.--
und die Vorschreibung für die Umlage 2002" erhalten.
Mit Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 30. September 2002 wurde diese Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. Februar 2002 als verspätet zurückgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe laut eigenen Angaben bei einem Telefonat am 26. April 2002 sowohl die Rechtsmittelfrist für die Einbringung der Beschwerde als auch die Antragsfrist für die gewünschte Beitragsbefreiung ungenützt verstreichen lassen. Die Beschwerde sei erst am 29. April 2002, also bereits nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingelangt. Die Beschwerdeführerin habe auch weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, noch Gründe für eine Wiedereinsetzung vorgebracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 153 Abs. 5 WTBG steht gegen den Beschluss eines Ausschusses gemäß Abs. 3 die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu erheben. Über die Beschwerde hat der Beschwerdeausschuss zu entscheiden. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind endgültig und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Die Beschwerdeführerin wendet gegen den angefochtenen Bescheid u.a. ein, sie habe mit Telefonat vom 25. April 2002 mitgeteilt, dass sie den Bescheid vom 20. Februar 2002 erhalten habe. Sie habe jedenfalls nicht mitgeteilt, dass sie die Rechtsmittelfrist für die Einbringung der Beschwerde bereits verstreichen habe lassen. Vielmehr habe sie am 26. April 2002 Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. Februar 2002 erhoben, wobei sie "annehme", dass ihr der Bescheid "knapp vor dem 26.4.2002 zugestellt" worden sei. Es sei daher unzutreffend, wenn ihr mitgeteilt werde, dass sie die Beschwerdefrist von zwei Wochen nicht eingehalten habe. Die belangte Behörde habe weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides mitgeteilt, wann der Beschwerdeführerin der Bescheid vom 20. Februar 2002 zugestellt worden sei. Die belangte Behörde habe auch nicht mitgeteilt, wann die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen habe. Da die Beschwerdeführerin nicht wisse, wann ihr der Bescheid (vom 20. Februar 2002) zugestellt worden sei, und die Behörde dies auch nicht festgestellt habe, müsse die Beschwerdeführerin "davon ausgehen", dass ihre Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei. Im angefochtenen Bescheid sei weder im Spruch noch in der Begründung ersichtlich, wann der Beschwerdeführerin der Bescheid vom 20. Februar 2002 zugestellt worden sei. Es sei daher für die Beschwerdeführerin nicht feststellbar, wann der Bescheid vom 20. Februar 2002 ihr gegenüber rechtswirksam geworden sei. "Mangels Fehlens jedweden Datums für die Zustellung" könne die Beschwerdeführerin nicht überprüfen, ob der gegenständliche Bescheid rechtsrichtig sei oder nicht. Sicherlich könne diese notwendige Feststellung nicht die Begründung der Behörde ersetzen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich eines Telefonates vom 26. April 2002 angeblich behauptet habe, dass der Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen sei.
Unbestritten ist, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 20. Februar 2002 an die Beschwerdeführerin ohne Zustellnachweis erfolgte.
Die belangte Behörde hat - worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist - im angefochtenen Bescheid nähere Feststellungen über den Zeitpunkt der an die Beschwerdeführerin erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 20. Februar 2002 unterlassen. Zwar bestreitet die Beschwerdeführerin, anlässlich eines Telefonates - wie dies in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellt wurde - der belangten Behörde mitgeteilt zu haben, dass die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. Februar 2002 bereits abgelaufen sei, jedoch wendet die belangte Behörde in der erstatteten Gegenschrift zutreffend ein, dass die Beschwerdeführerin selbst bereits in der Beschwerde an die belangte Behörde ausgeführt habe, sie habe den erstinstanzlichen Bescheid "Ende Feber 2002" erhalten. Es trifft daher auch die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass sie nicht wisse, wann ihr der Bescheid vom 20. Februar 2002 zugestellt worden sei, und dass die Zustellung "knapp vor dem 26.4.2002" erfolgt sei.
Im Hinblick auf diese bereits in der Beschwerde an die belangte Behörde enthaltene Äußerung der Beschwerdeführerin zur Frage der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 20. Februar 2002 vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen, zumal sich bereits aus dieser Äußerung der Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach § 153 Abs. 5 WTBG ergibt, ohne dass es noch weiterer Ermittlungen und Feststellungen durch die belangte Behörde hinsichtlich des genauen Zeitpunktes der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bedurft hätte. Die Beschwerdeführerin vermag daher mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels darzulegen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG anzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 20. Mai 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020288.X00Im RIS seit
16.07.2003Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012