Norm
WEG 1975 §13 ffRechtssatz
Der bestellte Verwalter ist berechtigt, alle von ihm nützlich gemachten Auslagen in Abrechnung zu bringen und den Ersatz des notwendigen und nützlichen Aufwandes im eigenen Namen nach § 1014 ABGB zu begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082990Dokumentnummer
JJR_19800320_OGH0002_0070OB00797_7900000_001