Norm
EheG §88Rechtssatz
Wird die Wohnung dem Antragsgegner bereits als Pensionisten überlassen, so konnte diese Überlassung nicht überwiegend der Erfüllung der Dienstpflicht dienen, sodaß durch die Zuweisung an die Antragstellerin wesentliche Interessen des Dienstgebers nicht verletzt werden könnten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitspflicht, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057776Dokumentnummer
JJR_19800320_OGH0002_0070OB00558_8000000_004