Norm
EheG §81 ffRechtssatz
Wird eine Wohnung im Einvernehmen der Ehegatten als Ehewohnung oder von einem Ehegatten als bisherige Ehewohnung benützt und erfolgt im allseitigen Einvernehmen sämtlicher Beteiligter lediglich ein Tausch dieser Wohnung gegen eine andere desselben Wohnungsgebers, so muß im allgemeinen die neue Wohnung als Ehewohnung behandelt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057304Dokumentnummer
JJR_19800320_OGH0002_0070OB00558_8000000_003