Norm
ZPO §228 B3eeRechtssatz
Da Vorfragen für den Bestand eines Rechtsverhältnisses nicht feststellungsfähig sind, kann die Feststellung der Unwirksamkeit einer Erklärung schlechthin nach § 228 ZPO nicht verlangt werden, insbesondere nicht die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Kündigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039087Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021