Norm
StGB §111 Abs3Rechtssatz
Rechtfertigung nach § 114 Abs 1 StGB setzt weder Wahrheit der ehrenrührigen Behauptung noch guten Glauben des Täters voraus. Ist sich aber der Täter der Unrichtigkeit der üblen Nachrede gewiß, so ist die Annahme einer Rechtsausübung oder Rechtspflichterfüllung in aller Regel anzuschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093217Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0100OS00023_8000000_003