Norm
AZG §12Rechtssatz
Auch beim Austrittsgrund nach § 82 a lit c GewO 1859 kommt es entscheidend nicht nur auf die Art und die Schwere der Gesetzesverletzung, sondern auch auf die Umstände an, unter denen der Gesetzesverstoß begangen wurde zB darauf, unter welchen Begleitumständen der Arbeitnehmer von Arbeitgeber zur Übertretung einer gesetzlichen Vorschrift "verleitet" worden ist (hier: Verstoß gegen Arbeitszeitregelung, die von den Arbeitnehmern des Beklagten gegen dessen anfänglichen Widerstand mit Zustimmung des Betriebsrates durchgesetzt worden war).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051934Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0040OB00042_8000000_002