RS OGH 1980/3/25 9Os184/79, 12Os61/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1980
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Norm

JGG 1961 §10
StGB §11 G

Rechtssatz

Bei Entscheidung der Frage, ob bei einem zurechnungsunfähigen Jugendlichen § 11 StGB oder § 10 JGG zur Anwendung gelangt, kommt es nicht darauf an, ob der bestehende Zustand der Zurechnungsunfähigkeit - durch einen Gesundungsprozeß oder andere Entwicklungsvorgänge - gebessert werden kann, sondern allein darauf, worin die Ursache der (derzeitigen) Aufhebung der Selbstbestimmungsfähigkeit liegt. Handelt es sich danach nicht um eine entwicklungsbedingte Unreife, sondern um eine Geisteskrankheit, um Schwachsinn, um eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder um andere seelische Störungen gleichwertiger Art, gelangt nicht § 10 JGG, sondern § 11 StGB zur Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 184/79
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 9 Os 184/79
    Veröff: EvBl 1980/190 S 551
  • 12 Os 61/81
    Entscheidungstext OGH 07.05.1981 12 Os 61/81
    nur: Handelt es sich danach nicht um eine entwicklungsbedingte Unreife, sondern um eine Geisteskrankheit, um Schwachsinn, um eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder um andere seelische Störungen gleichwertiger Art, gelangt nicht § 10 JGG, sondern § 11 StGB zur Anwendung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088718

Dokumentnummer

JJR_19800325_OGH0002_0090OS00184_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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