Norm
ABGB §1152 ERechtssatz
Wird vom Dienstgeber nicht ein Verhalten gesetzt, woraus der Dienstnehmer entnehmen konnte, daß die Leistung nur gegen jederzeitigen Widerruf erfolgt, so erwirbt dieser durch die regelmäßige und vorbehaltslose Auszahlung einer Treueprämie ein Recht auf uneingeschränkte Weitergewährung dieser regelmäßigen Zuwendung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, periodische Remuneration, besondere Entlohnung, Belohnung, Prämie, Vergünstigung, Gratifikation, Freiwilligkeit, freiwillige Sozialleistung, Regelmäßigkeit, Anspruch, Vorbehalt, Entgelt, Lohn, Gehalt, Unverbindlichkeit, Bindung, Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028330Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0040OB00117_7900000_001