RS OGH 1980/3/25 4Ob117/79

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Veröffentlicht am 25.03.1980
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Norm

ABGB §1152 E
AngG §16 IV

Rechtssatz

Wird vom Dienstgeber nicht ein Verhalten gesetzt, woraus der Dienstnehmer entnehmen konnte, daß die Leistung nur gegen jederzeitigen Widerruf erfolgt, so erwirbt dieser durch die regelmäßige und vorbehaltslose Auszahlung einer Treueprämie ein Recht auf uneingeschränkte Weitergewährung dieser regelmäßigen Zuwendung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 117/79
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 117/79

Schlagworte

SW: Angestellte, periodische Remuneration, besondere Entlohnung, Belohnung, Prämie, Vergünstigung, Gratifikation, Freiwilligkeit, freiwillige Sozialleistung, Regelmäßigkeit, Anspruch, Vorbehalt, Entgelt, Lohn, Gehalt, Unverbindlichkeit, Bindung, Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028330

Dokumentnummer

JJR_19800325_OGH0002_0040OB00117_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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