Norm
ABGB §365 DRechtssatz
Ein Schadenersatzanspruch des Bestandnehmers nach § 1112 ABGB kommt nicht in Bedacht, weil den enteigneten Bestandgeber kein Verschulden an der Enteignung und der dadurch bewirkten Aufhebung der Bestandrechte Dritter an der enteigneten Sache trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010838Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0050OB00700_7800000_001