Norm
ABGB §1152 ARechtssatz
Als "Provision" wird die Beteiligung des Arbeitnehmers am Wert der von ihm für den Arbeitgeber vermittelten oder abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, als "Zulage" hingegen meist ein Entgeltbestandteil bezeichnet, der die mit einer bestimmten Tätigkeit verbundene Verantwortung, besondere Gefahr, ungewöhnliche Erschwernis oder dergleichen abgelten soll. (hier:"Provision aus dem Bordverkauf").
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Austrian Airlines, Provision, Abfertigung, Berechnung, Zulage, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029287Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0040OB00051_7900000_001