RS OGH 1980/3/25 4Ob51/79 (4Ob52/79, 4Ob53/79)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1980
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Norm

ABGB §1152 A
ABGB §1152 B
AngG §6
AngG §11
AngG §23 IC
KollV für das Bordpersonal der AUA §10
KollV für das Bordpersonal der AUA §14

Rechtssatz

Als "Provision" wird die Beteiligung des Arbeitnehmers am Wert der von ihm für den Arbeitgeber vermittelten oder abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, als "Zulage" hingegen meist ein Entgeltbestandteil bezeichnet, der die mit einer bestimmten Tätigkeit verbundene Verantwortung, besondere Gefahr, ungewöhnliche Erschwernis oder dergleichen abgelten soll. (hier:"Provision aus dem Bordverkauf").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 51/79
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 51/79

Schlagworte

SW: Austrian Airlines, Provision, Abfertigung, Berechnung, Zulage, Angestellte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029287

Dokumentnummer

JJR_19800325_OGH0002_0040OB00051_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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