Norm
StGB §111 Abs3Rechtssatz
Das Beweisverbot des § 112 erster Satz StGB - welches der Ermittlung (bloß) eines Strafausschließungsgrundes entgegenwirkt - ist nur dann aktuell, wenn nicht Richtigkeit oder Unrichtigkeit der ehrenrührigen Behauptung, guter Glauben des Täters bzw bei dessen Fehlen die Gewißheit der Unrichtigkeit im Rahmen der Prüfung, ob der Täter in Ausübung eines Rechtes oder im Rahmen der Prüfung, ob der Täter in Ausübung eines Rechtes oder in Erfüllung einer Rechtspflicht (§ 114 Abs 1 StGB) handelte, also schon im vorgelagerten Problemkreis der Rechtswidrigkeit (und damit bei voller Geltung des prozessualen Zweifelsgrundsatzes schon von Amtswegen zu erforschen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093250Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0100OS00023_8000000_005