Norm
EO §381 DRechtssatz
Wenn auch nach § 381 EO die Gefährdung durch dritte Personen einen Grund für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bilden kann, so genügt doch nicht der Umstand, daß der Gegner der gefährdeten Partei von Exekutionen verfolgt wird, denn durch die einstweilige Verfügung soll nicht die Rechtsverfolgung anderer Gläubiger behindert oder der gefährdeten Partei ein Rang vor anderen Gläubigern gesichert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0005240Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0050OB00571_8000000_001