RS OGH 1980/3/25 5Ob743/79, 5Ob310/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1980
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Norm

ABGB §861
ABGB §884
ABGB §886
ABGB §914 I

Rechtssatz

Infolge der grundsätzlich gegebenen Gestaltungsfreiheit privatrechtlicher Geschäfte steht es den Parteien frei, Verträge zu schließen, die aus verschiedenen gesetzlich geregelten Vertragsarten zusammengesetzt sind oder Elemente aus solchen enthalten. Für die Beurteilung der Leistungspflichten ( und auch der Formbedürftigkeit ) ist die sachlich am meisten befriedigende Vorschrift heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 743/79
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 5 Ob 743/79
  • 5 Ob 310/80
    Entscheidungstext OGH 16.09.1980 5 Ob 310/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013994

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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