Norm
ABGB §861Rechtssatz
Infolge der grundsätzlich gegebenen Gestaltungsfreiheit privatrechtlicher Geschäfte steht es den Parteien frei, Verträge zu schließen, die aus verschiedenen gesetzlich geregelten Vertragsarten zusammengesetzt sind oder Elemente aus solchen enthalten. Für die Beurteilung der Leistungspflichten ( und auch der Formbedürftigkeit ) ist die sachlich am meisten befriedigende Vorschrift heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013994Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017