Norm
MSchG §4Rechtssatz
Markenrechtliche Schutzfähigkeit des Wortes "TABASCO" (hier: für Nahrungsmittel und Getränke), obwohl es sich dabei um den Namen eines Gliedstaates im Südosten Mexikos handelt, zumal die weitaus überwiegende Mehrheit der inländischen Verbraucher mangels Kenntnis dieses geographischen Begriffes in dem Wort "TABASCO" keinen Hinweis auf den - tatsächlichen oder möglichen - Herstellungsort der Waren, sondern eine reine Phantasiebezeichnung sehen wird, so daß keine ins Gewicht fallende Schwächung der Kennzeichnungskraft dieses Markenwortes vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0066686Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0040OB00307_8000000_001