Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Die Bestimmungen des § 5 DHG stehen der Gültigkeit eines Vergleiches oder eines konstitutiven Anerkenntnisses, mit dem nach Schadenseintritt ein Betrag versprochen wird, der über dem durch eine richtige Mäßigung (§ 2 DHG) gemilderten liegt, grundsätzlich nicht entgegen. Die Bestimmung des § 6 DHG soll die Vertragsteile keineswegs zwingen, das Gericht anzurufen, und einer gütlichen Einigung nicht im Wege stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032716Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0040OB00002_8000000_002