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L82000 Bauordnung;Norm
BauRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Gustav Z. Holdosi in Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Günther Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien 1, Himmelpfortgasse 14, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. März 2001, Zl. RU1- B-0106/00, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Titelverfahren ergangenen erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, drei Seecontainer mit näher bezeichneten Außenmaßen, die an der nördlichen Grundstücksgrenze seines näher bezeichneten Grundstückes abgestellt seien, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Berufungsbescheid vom 10. März 2000 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, dass diese drei Seecontainer bis 30. Juni 2000 zu entfernen seien.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. März 2000 Vorstellung an die belangte Behörde, in welcher er unter anderem geltend machte, die Berufungsbehörde habe es unterlassen zu prüfen, wer Eigentümer der Container sei. Er sei jedenfalls nicht der Eigentümer, es handle sich um ein Superädifikat. Der Abbruchbescheid sei an den Eigentümer eines Bauwerkes zu richten, soferne es ein Bauwerk darstelle.
Diese Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 2000 als unbegründet abgewiesen.
Hierauf wurde seitens der Gemeinde bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mit Schreiben vom 29. August 2000 um Vollstreckung der aufgetragenen Leistung ersucht.
Mit Erledigung vom 5. September 2000 wurde dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme angedroht, wobei ihm eine Nachfrist von zwei Monaten gesetzt wurde. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2000 äußerte sich der Beschwerdeführer ablehnend, und verwies unter anderem darauf, dass er nicht der Eigentümer dieser Container sei und auch nicht gewesen sei. Er habe schon "im damaligen Schriftverkehr" mit der Gemeinde rechtzeitig darauf hingewiesen, zu prüfen, wer der Eigentümer sei. Die Gemeindebehörden seien dem jedoch nicht nachgekommen. Es liege daher im Verschulden der Gemeindebehörden, wenn sie den Falschen zur Entfernung aufgefordert hätten.
Dem erwiderte die erstinstanzliche Vollstreckungsbehörde mit Erledigung vom 16. November 2000, dass es sich dabei laut Mitteilung der Gemeinde um einen zivilrechtlichen Einwand handle und der Abbruchbescheid rechtskräftig sei.
In einem von der Vollstreckungsbehörde eingeholten Kostenvoranschlag vom 10. Jänner 2001 werden die Kosten für die Entfernung mit je S 5.000,--, für alle drei Container somit mit S 15.000,--, zuzüglich USt. (insgesamt somit S 18.000,--), beziffert.
Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, der abermals darauf verwies, diese Container stünden weder in seinem Eigentum noch in seiner Verfügungsgewalt, der (ungenannte) Besitzer sei zu verständigen. Er sei nicht bereit, für Dritte Entfernungskosten zu übernehmen. Ein Bescheid "zu seinen Handen" sei eindeutig rechtswidrig. Vorsorglich verweise er darauf, dass "auf Grund meiner Erfahrung im Bauwesen die genannten Kosten von ATS 18.000,-- weit überhöht sind und nicht den ortsüblichen Preisen entsprechen. Entsprechende Angebote wurden augenscheinlich wohl nicht eingeholt".
Hierauf wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 12. Februar 2001 die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und dem Beschwerdeführer aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme einen Betrag von S 18.000,-- binnen einen Monates zu erlegen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass das zugrundeliegende Bauauftragsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Im Vollstreckungsverfahren sei es unzulässig, das Bauauftragsverfahren neu aufzurollen bzw. dagegen Einwendungen vorzubringen oder auch diese zu wiederholen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen gegen den Entfernungsauftrag seien sowohl von den Baubehörden der Gemeinde als auch von der belangten Behörde behandelt worden. Hiezu werde auf den Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 2000 verwiesen. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, dagegen eine Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben, was er nicht getan habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Dem Beschwerdeführer ist zunächst zu entgegnen, dass (worauf die belangte Behörde schon zutreffend verwiesen hat) im Vollstreckungsverfahren Mängel des Titelbescheides nicht mehr geltend gemacht werden können, was insbesondere für den Einwand gilt, der Abbruchauftrag richte sich an einen falschen Adressaten (weil der Beschwerdeführer nicht Eigentümer dieser Container sei). Maßgeblich in diesem Vollstreckungsverfahren ist vielmehr, dass der (rechtskräftige) Auftrag an den Beschwerdeführer ergangen ist und daher das Vollstreckungsverfahren rechtens gegen ihn geführt wird. Es wäre Sache des (ungenannten) Dritten, behauptete Eigentumsansprüche an diesen Containern auf geeignete Weise selbst zu verfolgen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1995, Zl. 95/06/0106, mwN).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen stand dem Beschwerdeführer auch ausreichend Zeit zur Entfernung dieser Container zur Verfügung (auch zur Einholung von Kostenvoranschlägen, und um einen anderen Lager- oder Zwischenlagerplatz ausfindig zu machen).
Der Beschwerdeführer bestreitet weiters die Angemessenheit der zur Vorauszahlung aufgetragenen Kosten. Es trifft nicht zu, dass die (erstinstanzliche) Vollstreckungsbehörde diesen Betrag geradezu willkürlich festgesetzt hätte, vielmehr hat sie ein entsprechendes Anbot eingeholt. Sie hat in weiterer Folge mit Erledigung vom 18. Jänner 2001 die Höhe dieser voraussichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, nach der Aktenlage ist allerdings unklar, ob dabei auch eine Kopie dieses Anbotes dem Beschwerdeführer übermittelt wurde. Darauf kommt es hier aber nicht entscheidend an; für das Beschwerdeverfahren ist vielmehr wesentlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung die Frage der Angemessenheit (der Höhe nach) des zur Zahlung auferlegten Betrages überhaupt nicht angeschnitten hat, sodass - jedenfalls nach den Umständen des Beschwerdefalles - die belangte Behörde nicht verhalten war, sich im angefochtenen Bescheid damit auseinanderzusetzen. Auch damit zeigt der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (wobei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass ein allenfalls verbleibender Überschuss zurückzuerstatten wäre - zu diesen Aspekten siehe im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 20. April 1995, Zl. 94/06/0240).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 20. Mai 2003
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050174.X00Im RIS seit
19.06.2003Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014