RS OGH 1980/3/25 4Ob2/80, 9ObA77/98h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1980
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Norm

ArbGerG §25 D
ZPO §482 B4

Rechtssatz

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren können noch in der Berufungsverhandlung Neuerungen vorgebracht werden (ausführlich Arb 5352 und 9006 mit weiteren Nachweisen; Arb 9687 uva).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 2/80
  • 9 ObA 77/98h
    Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 ObA 77/98h
    Gegenteilig; Beisatz: Auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen gilt grundsätzlich das Neuerungsverbot des § 482 ZPO, wenn die Parteien ab Prozeßbeginn qualifiziert vertreten waren (§ 63 Abs 1 ASGG). Das Neuerungsverbot soll eine Erweiterung oder Änderung des dem Erstgericht vorgelegenen Entscheidungsstoffes im Rechtsmittelverfahren verhindern. Das Rechtsmittelgericht hat eine kontrollierende Funktion; es hat zu überprüfen, ob das Untergericht aufgrund der ihm im Zeitpunkt der Fällung seiner Entscheidung (Verhandlungsschluß) vorliegenden Entscheidungsgrundlagen richtig entschieden hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042044

Dokumentnummer

JJR_19800325_OGH0002_0040OB00002_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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