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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
KFG 1967 §2 Abs1 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des RO in Wien, vertreten durch Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in Wien I, Herrengasse 6-8/3/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. November 2002, Zl. UVS-03/M/11/1566/2002/4, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtenen Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 22. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 10. Mai 2001 von 09.35 Uhr bis 09.50 Uhr an einem näher genannten Ort in Wien I als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich der Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" ("Ladezone"), ohne eine Ladetätigkeit vorzunehmen.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
In der Begründung des Straferkenntnisses wird u.a. ausgeführt, der Meldungsleger habe in seiner Anzeige, die auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung erfolgt sei, in eindeutiger Wiese angegeben, dass während des angelasteten Tatzeitraumes keine Ladetätigkeit vorgenommen worden sei. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Rechnung sei nicht - wie von der Behörde gefordert - als ordnungsgemäße kaufmännische Rechnung aus finanztechnischer bzw. buchhalterischer Sicht zu betrachten, laute diese doch auf den nicht unerheblichen Betrag von S 85.000.-- und sei keine Rechnungsnummer angegeben und auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte und von ihm handschriftlich erstellte Gegenschein - übrigens ebenfalls ohne Angabe einer Nummer - habe die Behörde nicht von der vom Beschwerdeführer behaupteten Ladetätigkeit bzw. von der Unrichtigkeit des Inhalts der gegenständlichen Anzeige überzeugen können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Der Beschwerdeführer wandte insbesondere ein, während der 15 Minuten dauernden Ladetätigkeit mit dem schwierigen Transport einer 1,50 m hohen Steinsäule und einer Steinskulptur beschäftigt gewesen zu sein. Von der Behörde sei ein Gegenschein eines Lieferscheins, sowie - aus für den Beschwerdeführer unerklärlichen Gründen - eine Kommissionsbestätigung nicht akzeptiert worden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Oktober 2002 wurde der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe versucht, die Berechtigung zum Abstellen des Fahrzeugs durch Nachweis einer behaupteten Ladetätigkeit glaubhaft zu machen. Demgegenüber sei jedoch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Zufahrtsberechtigung zur gegenständlichen Tatörtlichkeit fehle, zumal die Zufahrtsberechtigung ausschließlich "Lastfahrzeugen" in dem näher genannten Zeitraum zukomme. Im Lichte der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehe eindeutig fest, dass das vom Beschwerdeführer verwendete Fahrzeug kein "Lastfahrzeug" im Sinne der Diktion des Höchstgerichtes sei. Somit entfalle die grundsätzliche Zufahrtsberechtigung für den Beschwerdeführer zu der gegenständlichen Ladezone, weshalb schon aus diesem Grunde die Berufung als unbegründet abzuweisen sei, ohne die vermeintliche Ladetätigkeit einer näheren Überprüfung überhaupt zuzuführen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13b verboten.
Aus der Anzeige des Meldungslegers geht hervor, dass die gegenständliche Ladezone für die Zeit von Montag bis Freitag 09.00 - 15.00 Uhr galt und folgende Ausnahme enthielt:
"ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen".
Die belangte Behörde ging entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides offenbar davon aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers um einen Kombinationskraftwagen gehandelt hat, worunter gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6 KFG (in Verbindung mit § 2 Abs. 2 StVO) ein Kraftwagen (Z. 3) zu verstehen ist, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18. Mai 1988, Zl. 87/02/0207, näher ausgeführt hat, bedeutet dies, dass ein solches Fahrzeug dann als "Lastfahrzeug" anzusehen ist, wenn von seiner Bestimmung, vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, Gebrauch gemacht wird, gilt doch als "Lastfahrzeug" (im Sinne dieses Bundesgesetzes) gemäß § 2 Abs. 1 Z. 23 StVO "ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk", ohne dass dabei zum Ausdruck kommt, dass diese rechtliche Qualifikation eine ausschließliche derartige Bestimmung zur Voraussetzung hat.
Die vom Beschwerdeführer im Zuge einer Stellungnahme an die belangte Behörde genannten hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1989, Zl. 86/14/0106, und vom 2. April 1990, Zl. 89/15/0020, ergingen zu Fragen der steuerlichen Behandlung von Kombinationskraftfahrzeugen, nicht jedoch zur Frage, ob ein Kombinationskraftfahrzeug ein "Lastfahrzeug" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 23 StVO zu werten ist. Aus diesen Erkenntnissen ist daher für die Beurteilung der Frage, ob im Beschwerdefall eine Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO vorlag, nichts zu gewinnen.
Im Sinne des vorzitierten Erkenntnisses vom 18. Mai 1988 wäre es jedoch darauf angekommen, ob von der Bestimmung, das Kombinationskraftfahrzeug vorwiegend zur Beförderung von Gütern zu verwenden, vom Beschwerdeführer Gebrauch gemacht wurde. Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage ohne weitere Ermittlungen davon ausging, dass das vom Beschwerdeführer verwendete Kombinationskraftfahrzeug kein Lastfahrzeug sein könne und daher dem Beschwerdeführer von vornherein eine Zufahrtsberechtigung an die gegenständliche Tatörtlichkeit gefehlt habe, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die Frage, ob eine zulässige Ladetätigkeit - wie vom Beschwerdeführer behauptet und durch Vorlage von Bescheinigungsmitteln nachzuweisen versucht wurde - vorlag, blieb von der belangten Behörde - unbeschadet des diesbezüglichen Berufungsvorbringens - ungeprüft (siehe die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Bescheides).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 20. Mai 2003
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003020014.X00Im RIS seit
03.07.2003