Norm
ABGB §1438 AbRechtssatz
Die Gleichartigkeit der aufzurechnenden Forderungen ist ausschließlich nach dem Gegenstand der Ansprüche, nicht aber nach ihren Rechtsgründen zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033754Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019