TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/20 2003/02/0015

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Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ZustG §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des FM in Wien, vertreten durch Dr. Helge Doczekal, Rechtsanwalt in Wien VIII, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 25. November 2002, Zl. Senat-BL-02-1143, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 21. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG für schuldig befunden, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.288.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 428 Stunden) verhängt wurde.

Der Beschwerdeführer hatte anlässlich einer Beschuldigteneinvernahme am 14. Februar 2002 gegenüber des Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha als Wohnort eine näher genannte Adresse im 15. Wiener Gemeindebezirk mitgeteilt, an die auch die Zustellung des Straferkenntnisses verfügt wurde. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Postamt 1153 am 5. März 2002 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 22. März 2002 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist und erhob gleichzeitig gegen das Straferkenntnis vom 21. Februar 2002 Berufung. Diesem Schriftsatz legte der Beschwerdeführer die Ablichtung eines mit 12. Februar 2002 datierten Gewerbescheins bei, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer als Standort für das von ihm angemeldete Gewerbe gleichfalls die im 15. Wiener Gemeindebezirk als Wohnort bekannt gegebene Anschrift angegeben hatte.

Mit Bescheid vom 7. Mai 2002 wies die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welcher von der belangten Behörde mit Bescheid vom 20. November 2002 keine Folge gegeben wurde.

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, Nachweise für die vom ihm behauptete Ortabwesenheit zum Hinterlegungszeitpunkt des Straferkenntnisses beizubringen.

In einer mit 17. Juni 2002 datierten Stellungnahme teilte der Beschwerdeführer u.a. mit, er sei am 1. März 2002 zu einer näher genannten Person in Klagenfurt gefahren. Dort habe er sich bis zum 10. März 2002 aufgehalten und sei "erst am Abend in seiner Wiener Wohnung eingelangt". Die Abgabestelle sei das Büro des Beschwerdeführers. Er vermute, dass er am 11. oder 12. März 2002, nachdem er sich nach seinem Kurzurlaub in Kärnten erstmals wieder in sein Büro bzw. an die Abgabestelle begeben habe, die Hinterlegungsanzeige zur Kenntnis genommen habe.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 2002 wies die belangte Behörde die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 21. Februar 2002 als verspätet zurück.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, dass er vom 1. März 2002 bis zum 10. März 2002 ortsabwesend gewesen sei. Die Zustellung sei somit am 11. März 2002, einem Montag, rechtswirksam geworden. In der Rechtsmittelbelehrung sei auf die zweiwöchige Berufungsfrist hingewiesen worden. Die Rechtsmittelfrist habe demnach am 25. März 2002 , ebenfalls einem Montag, geendet. Der Beschwerdeführer habe seine Berufung jedoch erst am 26. März 2002 beim Postamt 1082 Wien eingeschrieben zur Post gegeben. Sie sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid vom 25. November 2002 richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde u.a. geltend, er sei am 10. März 2002 an seine Wohnstätte (Maria Enzersdorf, Südstadt), die nicht seine Abgabestelle sei, zurückgekehrt. Erst am 11. März 2002 sei er an die Abgabestelle zurückgekehrt und habe das hinterlegte Straferkenntnis am selben Tag behoben. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei bei richtiger Auslegung des § 17 Abs. 3 ZustellG davon auszugehen, dass die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle (11. März 2002) folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam werde, an dem die hinterlegte Sendung behoben habe werden können. Da nach richtiger Rechtsansicht die Zustellung der "Strafverfügung" (richtig: des Straferkenntnisses) am 12. März 2002 erfolgt sei, sei die Berufung vom 22. März 2002, diese sei am 26. März 2002 zur Post gegeben worden, rechtzeitig.

§ 17 Abs. 3 ZustellG lautet:

"Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte."

Die belangte Behörde weist in der erstatteten Gegenschrift zutreffend darauf hin, dass erstmals in der Beschwerde von einer Rückkehr des Beschwerdeführers am 10. März 2002 in eine Wohnung in Maria Enzersdorf die Rede ist. Das diesbezügliche Vorbringen stellt daher eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer - wie dieser in einer ergänzenden Stellungnahme zur Gegenschrift ausführt - "offensichtlich irrtümlich" in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2002 angeführt habe, dass er am Abend des 10. März 2002 "in seiner Wiener Wohnung" eingelangt sei.

Wenngleich der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme vom 17. Juni 2002 auch ausführte, dass die Abgabestelle sein Büro sei, gab es für die belangte Behörde auf Grund der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gegenüber der Behörde gemachten Angaben zur Abgabestelle und zur Frage seiner Ortsabwesenheit (siehe Bekanntgabe der Anschrift im 15. Wiener Gemeindebezirk als Wohnort des Beschwerdeführers im Zuge der Beschuldigteneinvernahme vom 14. Februar 2002, Hinweis auf dieselbe Anschrift im vom Beschwerdeführer vorgelegten Gewerbeschein, Angabe der Rückkehr am 10. März 2002 in die "Wiener Wohnung" in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2002 ohne nähere Erwähnung einer Rückkehr in eine Wohnung in Maria Enzersdorf) keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2002 nicht an die Abgabestelle im

15. Wiener Gemeindebezirk zurückgekehrt ist. Die im zitierten Schriftsatz vom 17. Juni 2002 auch aufgestellte "Vermutung" des Beschwerdeführers, dass er am 11. oder 12. März 2000, nachdem er sich nach seinem Kurzurlaub erstmals wieder in sein Büro begeben habe, die Hinterlegungsanzeige zur Kenntnis genommen habe, bildete keinen Anlass, konkrete Zweifel an der klaren Aussage in diesem Schriftsatz zu haben, er sei am 10. März 2002 in seiner "Wiener Wohnung" eingelangt. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass die Zustellung am 11. März 2002 im Sinne des § 17 Abs. 3 vorletzter und letzter Teilsatz ZustellG wirksam wurde und daher die erst am 26. März 2002 zur Post gegebene Berufung verspätet war.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher - unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2001.

Wien, am 20. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020015.X00

Im RIS seit

16.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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