Norm
StGB §287Rechtssatz
Die Rauschtat muss alle Tatbestandsmerkmale verkörpern, und zwar auch die subjektiven; andernfalls könnte etwa nicht unterschieden werden, ob das Grunddelikt ein Diebstahl oder eine dauernde Sachentziehung, ein Mordversuch oder eine versuchte schwere Körperverletzung nach §§ 15, 87 StGB ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095882Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2017