RS OGH 1980/3/27 12Os50/80

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Veröffentlicht am 27.03.1980
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Norm

StGB §38

Rechtssatz

Das Erfordernis einer bestimmten Mindestdauer der Vorhaft bedeutet nur, daß Anhaltungen, die diese Mindestdauer erreichen oder übersteigen, jedenfalls bei sonstiger Nichtigkeit des Urteils auf die Strafe angerechnet werden müssen, verbietet es aber umgekehrt nicht, auch eine kürzere Anhaltung gemäß der zitierten Gesetzesstelle anzurechnen, mag diese Anrechnung auch nicht zwingend geboten sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091234

Dokumentnummer

JJR_19800327_OGH0002_0120OS00050_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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