Norm
StGB §133 D3Rechtssatz
"Präsenter Deckungsfonds" nur dann, wenn das anvertraute Gut durch eine dem Täter jederzeit verfügbare gleichwertige Sache ausgetauscht werden kann (und sohin eine sofortige oder doch vollständige Schadensdeckung gewährleistet ist).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094364Dokumentnummer
JJR_19800327_OGH0002_0130OS00028_8000000_002