Norm
ZPO §503 Z4 E4c8Rechtssatz
Die Feststellung, in welchem körperlichen oder geistigen Zustand sich eine Person in einem bestimmten Zeitpunkt befand, gehört dem Tatsachenbereich, die Beantwortung der Frage aber, ob der festgestellte Zustand einer Person deren rechtliche Handlungsunfähigkeit zur Folge hatte, dem Rechtsbereich an. Ob zur Feststellung des tatsächlichen Zustandes einer Person die amtlichen Wahrnehmungen des erkennenden Richters genügen oder ob es hiezu der Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen bedarf, ist von den Tatsacheninstanzen abschließend zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0043597Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016