RS OGH 1980/4/2 6Ob20/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1980
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Norm

GenG §15
GenG §24

Rechtssatz

Die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft ist nach § 15 Abs 1 und § 24 Abs 1 GenG Voraussetzung für die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes oder Aufsichtsrates. Mit dem Wegfall der Genossenschaftsmitgliedschaft erlöschen daher die erwähnten Funktionen von selbst. Der Ausschluß von Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrates von der Mitgliederschaft zur Genossenschaft steht nur den zur Abberufung dieser Organmitglieder von ihren Funktionen zuständigen Generalversammlung zu.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 20/79
    Entscheidungstext OGH 02.04.1980 6 Ob 20/79
    Veröff: HS X/XI/23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0059472

Dokumentnummer

JJR_19800402_OGH0002_0060OB00020_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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