RS OGH 1980/4/9 3Ob659/79

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Veröffentlicht am 09.04.1980
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Norm

ABGB §1042 C3
UVG §31 Abs2

Rechtssatz

Es besteht keine generelle Rangordnung der Forderung. Es besteht nur eine Rangordnung für den Fall, daß nach Übergang der Forderungen auf den Bund sowohl der Minderjährige wegen einer nicht übergangenen Forderung als auch der Bund wegen einer übergangenen Forderung Exekution führen. Auf Ansprüche, die einem Dritten auf Grund des § 1042 ABGB zustehen, kann diese Vorschrift nicht - auch nicht analog - angewendet werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 659/79
    Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Ob 659/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037890

Dokumentnummer

JJR_19800409_OGH0002_0030OB00659_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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