Norm
ABGB §1042 C3Rechtssatz
Es besteht keine generelle Rangordnung der Forderung. Es besteht nur eine Rangordnung für den Fall, daß nach Übergang der Forderungen auf den Bund sowohl der Minderjährige wegen einer nicht übergangenen Forderung als auch der Bund wegen einer übergangenen Forderung Exekution führen. Auf Ansprüche, die einem Dritten auf Grund des § 1042 ABGB zustehen, kann diese Vorschrift nicht - auch nicht analog - angewendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037890Dokumentnummer
JJR_19800409_OGH0002_0030OB00659_7900000_002