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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der SN in R, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Mag. Martin Mennel, Dr. Rainer Welte, Mag. Clemens Achammer und Dr. Thomas Kaufmann, Rechtsanwälte in Feldkirch, Schlossgraben 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 31. Jänner 2003, Zl. 1-0054/03/E10, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 8. Februar 2002 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 1. Jänner 2002 um 01.30 Uhr an einem näher genannten Ort in Feldkirch ein dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 18. Dezember 2002 wurde das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Straferkenntnis dieser Behörde "vom 18.12.2002" (gemeint wohl: vom 8. Februar 2002, zumal in der Begründung des zuletzt genannten Bescheides ausdrücklich auf das Lenken eines Kraftfahrzeugs durch die Beschwerdeführerin am 1. Jänner 2002 um 01.30 Uhr Bezug genommen wurde) gemäß § 52a VStG von Amts wegen aufgehoben.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei vom Landesgericht Feldkirch wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs am 1. Jänner 2002 um 01.30 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß § 88 Abs. 1 und 3 (§ 81 Z. 2) StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Gemäß § 99 Abs. 6 lit. c StVO liege eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach der StVO oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirkliche.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Darin vertrat die Beschwerdeführerin u.a. die Rechtsansicht, es sei Zweck des in Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK normierten Doppelbestrafungsverbotes, die Wiederholung von Strafverfahren zu verbieten, die bereits durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen seien. Da bei rechtsrichtiger Anwendung der EMRK ein gerichtliches Verfahren und eine gerichtliche Verurteilung nicht mehr möglich sei, liege auch kein Grund vor, den dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Bescheid zu beheben.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2003 wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung wird u.a. damit begründet, dass die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch und auch kein rechtliches Interesse auf Bestrafung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO habe. Mangels Vorliegens eines solchen sei die Beschwerdeführerin auch nicht Partei nach § 8 AVG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu:
Das Ergebnis des vorliegenden Verwaltungsverfahrens liegt darin, dass ein gegen die Beschwerdeführerin gerichtetes Straferkenntnis - und somit ihre Bestrafung - zur Gänze aufgehoben wurde. Die Beschwerdeführerin wurde somit - weil ihre Rechtsstellung durch den angefochtenen Bescheid nicht zu ihrem Nachteil beeinträchtigt wurde - in keinem Recht verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0385). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das aufgehobene Straferkenntnis habe auf Grund des "Doppelbestrafungsverbotes" des Art. 4 des
7. ZP EMRK die Wirkung gehabt, dass sie gerichtlich nicht mehr verfolgt werden könne, die Entscheidung des (Straf-)Gerichtes werde (daher) aufzuheben sein, ist ihr zu entgegnen, dass Nachteile in einem anderen Verfahren keine andere Betrachtungsweise in Hinsicht auf die aufgezeigte Verbesserung ihrer Rechtsposition im in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahren bewirken.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2001.
Wien, am 20. Mai 2003
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003020078.X00Im RIS seit
16.07.2003Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015