Norm
StPO §283 Abs2 ARechtssatz
Verhängt das Gericht im zweiten Rechtsgang dieselbe Strafe wie im ersten Urteil, welches vom öffentlichen Ankläger (bzw von der Finanzstrafbehörde erster Instanz) nicht bekämpft wurde, so besteht wegen des Verschlimmerungsverbotes kein gesetzlicher Freiraum für eine Strafschärfung, weshalb eine Berufung zum Nachteil des Angeklagten unzulässig und mithin zurückzuweisen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0099901Dokumentnummer
JJR_19800409_OGH0002_0110OS00170_7900000_001