RS OGH 1980/4/9 11Os170/79, 11Os30/81 (11Os31/81)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1980
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Norm

StPO §283 Abs2 A
StPO §290 Abs2 A
StPO §293 Abs3

Rechtssatz

Verhängt das Gericht im zweiten Rechtsgang dieselbe Strafe wie im ersten Urteil, welches vom öffentlichen Ankläger (bzw von der Finanzstrafbehörde erster Instanz) nicht bekämpft wurde, so besteht wegen des Verschlimmerungsverbotes kein gesetzlicher Freiraum für eine Strafschärfung, weshalb eine Berufung zum Nachteil des Angeklagten unzulässig und mithin zurückzuweisen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0099901

Dokumentnummer

JJR_19800409_OGH0002_0110OS00170_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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