Norm
ABGB §1220Rechtssatz
Die Heiratsausstattung ist das der Tochter in die Ehe mitgegebene und durch die Ehe zweckgebundene Vermögen. Durch die Beendigung der Ehe entfällt auch der Anspruch auf eine Heiratsausstattung, da ihr zukunftsorientierter Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf jenen der Entscheidung - in erster Instanz - an. Die Familienrechtsreform hat in dieser Beziehung keine Änderung gebracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022296Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010