RS OGH 1980/4/9 3Ob504/80, 2Ob527/81, 2Ob539/92, 7Ob20/01v, 1Ob61/03g, 7Ob137/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1980
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Norm

ABGB §1220
ABGB §1231

Rechtssatz

Die Heiratsausstattung ist das der Tochter in die Ehe mitgegebene und durch die Ehe zweckgebundene Vermögen. Durch die Beendigung der Ehe entfällt auch der Anspruch auf eine Heiratsausstattung, da ihr zukunftsorientierter Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf jenen der Entscheidung - in erster Instanz - an. Die Familienrechtsreform hat in dieser Beziehung keine Änderung gebracht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 504/80
    Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Ob 504/80
  • 2 Ob 527/81
    Entscheidungstext OGH 06.10.1981 2 Ob 527/81
    Vgl
  • 2 Ob 539/92
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 2 Ob 539/92
    nur: Durch die Beendigung der Ehe entfällt auch der Anspruch auf eine Heiratsausstattung. (T1) Veröff: NZ 1993,83 = SZ 65/81
  • 7 Ob 20/01v
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 20/01v
    Auch
  • 1 Ob 61/03g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 61/03g
    Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch auf Bestellung von Heiratsgut zählt zwar zu den Unterhaltsansprüchen eines Kindes, doch ist er untrennbar mit der Ehe verbunden und kann nur während des Bestands der Ehe geltend gemacht werden. (T2)
  • 7 Ob 137/10p
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 137/10p
    Auch; Beisatz: Stirbt der Ausstattungsberechtigte während des erstinstanzlichen Verfahrens, so fehlt im Zeitpunkt der Entscheidung eine Anspruchsvoraussetzung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022296

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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