Norm
ABGB §754Rechtssatz
Die ungleiche Behandlung ehelicher und unehelicher Kinder ist nicht unsachlich und verstößt daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz; zu den sachlichen Erwägungen gehört neben jenen nach den EB zum AnerbenG auch, dass die Familie als rechtliche Institution ein wesentliches Element der rechtlichen Ordnung menschlicher Beziehungen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0038505Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009