Norm
StPO §72Rechtssatz
Die eigene Befangenheitserklärung ist als gerechtfertigt zu erkennen, wenn sich der Richter auf Grund der von ihm aufgezeigten Umstände zu einer vollkommen unbefangenen Ausübung seiner Funktion außerstande sieht (Mitglied eines Strafsenates des OGH).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0097013Dokumentnummer
JJR_19800409_OGH0002_00600N00504_8000000_001