Norm
JN §55Rechtssatz
Verlangt der Bestandnehmer vom Bestandgeber auf Grund des Gesetzes - nicht Vertrages - die Einwilligung zur Vornahme einer Reihe vollkommen selbständiger, miteinander in keinem inneren Sachzusammenhang stehender Umbauarbeiten am Mietobjekt, so liegt kein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang vor. Daran ändert auch nichts, daß die Ansprüche in einem einheitlichen Vertragsverhältnis wurzeln oder daß sie auf dieselbe Gesetzesstelle gestützt werden (keine Zusammenrechnung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037696Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015