RS OGH 1980/4/9 3Ob505/80, 5Ob152/14k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1980
beobachten
merken

Norm

JN §55
ZPO §227 II
ZPO §500 Abs2 IIG
ZPO §502 Abs3 De1

Rechtssatz

Verlangt der Bestandnehmer vom Bestandgeber auf Grund des Gesetzes - nicht Vertrages - die Einwilligung zur Vornahme einer Reihe vollkommen selbständiger, miteinander in keinem inneren Sachzusammenhang stehender Umbauarbeiten am Mietobjekt, so liegt kein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang vor. Daran ändert auch nichts, daß die Ansprüche in einem einheitlichen Vertragsverhältnis wurzeln oder daß sie auf dieselbe Gesetzesstelle gestützt werden (keine Zusammenrechnung).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 505/80
    Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Ob 505/80
  • 5 Ob 152/14k
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 152/14k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037696

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten