Norm
ABGB §177 Abs2 BRechtssatz
Die Anhörung des Kindes dient dazu, aus dessen Sicht und Empfindungen etwa weitere entscheidungswesentliche Umstände zu erkennen, um sie erforderlichenfalls durch entsprechende Erhebungen ins Klare zu setzen. Sie ist in diesem Sinn viel weniger selbst Beweismittel als eine die Stoffsammlung bestimmende Verfahrenserklärung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0048956Dokumentnummer
JJR_19800409_OGH0002_0060OB00581_8000000_002