Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Der Gleichheitsgrundsatz bedeutet die Verpflichtung von Gesetzgebung und Vollziehung, sich bei der rechtlichen Behandlung der Staatsbürger nur von objektiven Unterschiedsmerkmalen, dh nur von sachlich gerechtfertigten Möglichkeiten leiten und nur in der Person begründete Erwägungen beiseite zu lassen (VfSlg 2724, 2884, 3240).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0054018Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022