TE Vwgh Beschluss 2003/5/20 2003/05/0056

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Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
GdO NÖ 1973 §32 Abs4;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Dach & Rinne Teurezbacher GmbH in Euratsfeld, vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Burgfriedstraße 11, gegen die Bezirkshauptmannschaft Amstetten, betreffend Geltendmachung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In ein und demselbem Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin die zur obigen Zahl protokollierte Säumnisbeschwerde gegen die Bezirkshauptmannschaft Amstetten; die zur Zl. 2003/05/0061 protokollierte Bescheidbeschwerde richtet sich gegen die Niederösterreichische Landesregierung und betrifft deren Bescheid vom 14. Februar 2003, Zl. RU1-B-0207/00. Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Säumnisbeschwerde.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe am 16. Jänner 2002 bei der (auf Grund der Bau-Übertragungsverordnung zuständigen) Bezirkshauptmannschaft Amstetten die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Werbepylons auf dem Grundstück Nr. 1251/2, KG Euratsfeld, beantragt. Über dieses Ansuchen habe die belangte Behörde am 18. März 2002 an Ort und Stelle verhandelt. Bei der Verhandlung habe der Bürgermeister der Marktgemeinde Euratsfeld erklärt, dass eine straßenseitige Grundabtretung vorzunehmen sei, sodass der geplante Werbepylon nicht mehr auf Eigengrund, sondern im abzutretenden Grundstücksstreifen liegen würde. Darauf sei in dieser Verhandlung das Bauverfahren (offenbar ohne schriftliche Bescheiderlassung) gemäß § 38 AVG bis zur Klärung der Vorfrage (Grundstücksabtretung) ausgesetzt worden.

Nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 1 AVG habe die Beschwerdeführerin am 14. August 2002 die "Säumnisbeschwerde" beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingebracht und am 11. Dezember 2002 neuerlich einen Devolutionsantrag gestellt. Die Niederösterreichische Landesregierung habe mit dem den Gegenstand der Bescheidbeschwerde bildenden Bescheid den Devolutionsantrag als unbegründet abgewiesen.

Die "Sache im Sinne der Bewilligung des Bauansuchens" der Beschwerdeführerin vom 16. Jänner 2002 sei spruchreif. Trotzdem habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin noch mit Schreiben vom 26. März 2003 mitgeteilt, sie werde das baubehördliche Bewilligungsverfahren erst dann wieder fortsetzen, wenn ihr eine rechtskräftige Entscheidung über die Grundabtretung zugehe. Die Verfahrensunterbrechung am 18. März 2002 sei ohne jeden Grund erfolgt, weshalb die belangte Behörde säumig sei. Die Abweisung des Devolutionsantrages durch die Niederösterreichische Landesregierung sei zu Unrecht erfolgt, weshalb die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG und des § 27 VwGG bei Weitem überschritten sei. Begehrt wird, der Verwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und das Ansuchen vom 16. Jänner 2002 auf baubehördliche Bewilligung zur Errichtung des Werbepylons bewilligen.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist unzulässig.

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Gemäß § 27 VwGG kann Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn (von dem hier nicht in Betracht kommenden Unabhängigen Verwaltungssenat abgesehen) die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden kann, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Diese Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Gemäß § 32 Abs. 4 Nö Gemeindeordnung kann auf Antrag einer Gemeinde die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Auf die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen.

Auf Grund dieses Gesetzes erging die Nö Bauübertragungsverordnung, nach deren § 1 die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem eigenen Wirkungsbereich bestimmter Gemeinden auf bestimmte Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen wurden; aufgezählt ist in dieser Verordnung die Marktgemeinde Euratsfeld, deren Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen aus dem eigenen Wirkungsbereich auf die Bezirkshauptmannschaft Amstetten übertragen wurde.

Die hier gegenständliche Bauangelegenheit ist somit eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen. Der administrative Instanzenzug endet im Bereich der Landesvollziehung bei der Landesregierung.

Mittels einer Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof kann nur die Säumnis der obersten Behörde geltend gemacht werden, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden kann. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten ist keine solche Behörde, sodass wegen deren Säumnis Säumnisbeschwerde nicht erhoben werden kann.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 20. Mai 2003

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050056.X00

Im RIS seit

29.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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