Norm
ABGB §1393 ARechtssatz
1.) Nur Rechte, die der Person ankleben, können nicht abgetreten werden.
2.) "Alle veräußerlichen Rechte" ist mit Einschränkung zu verstehen (zB unabtretbare Sachenrechte, deren Übertragung besonderen Regeln unterliegt; Gestaltungsrechte können in der Regel nur mit dem Hauptrecht, dessen Ausübung sie dienen, abgetreten werden).
3.) Unselbständige Hilfsrechte, die die Durchsetzung oder Verwirklichung eines anderen Anspruches ermöglichen sollen, können nur zusammen mit dem Recht abgetreten werden, dessen Durchsetzung sie dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032651Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2020