- 11 Os 40/80
Veröff: EvBl 1980/159 S 468
- 10 Os 154/83
Vgl auch; Beisatz: Feuersbrunst ist ein in seiner Ausdehnung nur mühsam oder gar nicht mehr beherrschbarer großer Brand im Sinn einer Entfesselung der einer menschlichen Kontrolle entgleitenden Naturgewalt. (T1)
- 11 Os 80/85
Vgl auch
- 9 Os 200/85
Vgl auch; Beisatz: Elementares Schadensfeuer, das Menschenleben und Eigentum im großen Ausmaß in Gefahr bringt. (T2)
- 12 Os 123/89
Vgl auch
- 12 Os 80/92
Vgl auch; Beis wie T1
- 15 Os 90/93
Beis wie T2; Beisatz: Mag auch im Einzelfall hiedurch keine Gemeingefahr im Sinne des
§ 176 StGB herbeigeführt werden. (T3)
- 14 Os 10/94
Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme einer Feuersbrunst ist die ein unkontrollierbares Ausmaß erreichende Ausdehnung des Schadenfeuers begriffsnotwendig. (T4)
- 11 Os 76/02
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 11 Os 76/02
Auch; nur: Feuersbrunst ist ein ausgedehnter, mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbarer Brand. (T5); Beisatz: Es muss sich um ein auf Grund seiner Ausdehnung (zumindest abstrakt) gemeingefährliches Feuer handeln, wobei sich die Gefährlichkeit aus seiner bereits vorhandenen Größe ergeben muss; die Möglichkeit der zukünftigen Vergrößerung eines (noch) kleinen Feuers genügt nicht. Auch die - durch den Feuerwehreinsatz beseitigte - Gefahr eines weiteren Ausbreitens des Feuers vermag seine Beurteilung als Feuersbrunst nicht zu begründen. (T6)
- 14 Os 147/02
Auch; nur T5
- 11 Os 137/03
Auch; Beis wie T6 nur: Es muss sich um ein auf Grund seiner Ausdehnung (zumindest abstrakt) gemeingefährliches Feuer handeln, wobei sich die Gefährlichkeit aus seiner bereits vorhandenen Größe ergeben muss; die Möglichkeit der zukünftigen Vergrößerung eines (noch) kleinen Feuers genügt nicht. (T7); Beisatz: Eine Feuersbrunst ist ein in räumlicher Hinsicht ausgedehnter, das heißt nicht bloß auf einzelne Gegenstände beschränkter, sondern sich weiter ausbreitender, ausgedehnter und fremdes Eigentum im großen Ausmaß erfassender Brand, der mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist. (T8)
- 14 Os 59/04
Entscheidungstext OGH 13.07.2004 14 Os 59/04
Auch; Beis ähnlich wie T7
- 15 Os 149/04
Auch; Beis wie T8
- 13 Os 27/06d
Auch; nur T5; Beis wie T6 nur: Es muss sich um ein auf Grund seiner Ausdehnung (zumindest abstrakt) gemeingefährliches Feuer handeln. (T9)
- 13 Os 54/06z
Vgl auch; Beisatz: Der Begriff der Feuersbrunst stellt auf eine enge Verflechtung der erforderlichen räumlichen Ausdehnung und der mangelnden Bekämpfbarkeit mit gewöhnlichen Mitteln ab. Solcherart muss das Feuer zum Einen gerade aufgrund seiner bereits erreichten Ausdehnung unbeherrschbar sein, zum Anderen ist die Unbeherrschbarkeit der Maßstab der erforderlichen Ausdehnung. Tritt zu der durch die räumliche Ausdehnung bedingten Unlöschbarkeit nicht eine - wenngleich bloß abstrakte - Gefährdung für Leib oder Leben einer (nicht unbedingt größeren, so doch nicht auf konkrete Einzelpersonen beschränkten, mithin) unbestimmten Zahl von Menschen oder eine (konkrete) Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß hinzu, liegt eine Feuersbrunst nicht vor. Treffen die angesprochenen Kriterien kumulativ zu, kommt es auf eine darüber hinaus gehende Weiterverbreitung des Feuers nicht an. (T10)
- 12 Os 146/09a
Vgl
- 12 Os 149/09t
Vgl; Beis wie T10 nur: Der Begriff der Feuersbrunst stellt auf eine enge Verflechtung der erforderlichen räumlichen Ausdehnung und der mangelnden Bekämpfbarkeit mit gewöhnlichen Mitteln ab. Solcherart muss das Feuer zum Einen gerade aufgrund seiner bereits erreichten Ausdehnung unbeherrschbar sein, zum Anderen ist die Unbeherrschbarkeit der Maßstab der erforderlichen Ausdehnung. (T11)
- 15 Os 2/12a
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 15 Os 2/12a
Vgl auch; Beis wie T8
- 14 Os 90/13m
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 14 Os 90/13m
Vgl
- 15 Os 122/15b
Entscheidungstext OGH 11.11.2015 15 Os 122/15b
Auch
- 11 Os 46/16y
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 11 Os 46/16y
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11
- 12 Os 125/16y
Entscheidungstext OGH 04.11.2016 12 Os 125/16y
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11
- 14 Os 14/17s
Entscheidungstext OGH 04.04.2017 14 Os 14/17s
Beis wie T9; Beis wie T11
- 12 Os 43/17s
Entscheidungstext OGH 22.06.2017 12 Os 43/17s
Auch
- 13 Os 68/17z
Auch
- 14 Os 110/17h
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11
- 12 Os 19/18p
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11
- 14 Os 78/17d
Entscheidungstext OGH 11.09.2018 14 Os 78/17d
Auch
- 12 Os 86/18s
Vgl; Beis wie T10
- 14 Os 32/19s
Beis wie T10
- 14 Os 55/20z
- 13 Os 24/20h
Verstärkter Senat
- 15 Os 9/22w
Vgl