Norm
EGZPO ArtXXIVRechtssatz
Die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zuständigkeit und an Überweisungsbeschlüsse haben den Zweck, Kompetenzkonflikte nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen, wobei der Gesetzgeber in Kauf nimmt daß allenfalls auch ein an sich unzuständiges Gericht durch eine unrichtige Entscheidung gebunden wird. Diesem Grundgedanken des Gesetzes widerspricht es aber, wenn im Rahmen eines Kompetenzkonfliktes, welcher nur deshalb ausgetragen werden muß, weil eines der beteiligten Gerichte gegen die Bindungswirkung verstoßen hat, auf letztere nicht Bedacht genommen, sondern nach der Rechtslage entschieden wird, wie sie sich ohne Rücksicht auf die einander widersprechenden Beschlüsse darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0034887Dokumentnummer
JJR_19800409_OGH0002_0030ND00001_8000000_001