RS OGH 1980/4/9 3Nd1/80, 3Nd1/81, 2Nd502/82, 3Nd1/83, 8Nd501/84, 2Nd2/85, 8Nd503/87, 2Nd11/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1980
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Norm

EGZPO ArtXXIV
JN §46 Abs1
ZPO §261 Abs6
ZPO §474 Abs1

Rechtssatz

Die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zuständigkeit und an Überweisungsbeschlüsse haben den Zweck, Kompetenzkonflikte nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen, wobei der Gesetzgeber in Kauf nimmt daß allenfalls auch ein an sich unzuständiges Gericht durch eine unrichtige Entscheidung gebunden wird. Diesem Grundgedanken des Gesetzes widerspricht es aber, wenn im Rahmen eines Kompetenzkonfliktes, welcher nur deshalb ausgetragen werden muß, weil eines der beteiligten Gerichte gegen die Bindungswirkung verstoßen hat, auf letztere nicht Bedacht genommen, sondern nach der Rechtslage entschieden wird, wie sie sich ohne Rücksicht auf die einander widersprechenden Beschlüsse darstellt.

Entscheidungstexte

  • 3 Nd 1/80
    Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Nd 1/80
  • 3 Nd 1/81
    Entscheidungstext OGH 11.11.1981 3 Nd 1/81
  • 2 Nd 502/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 2 Nd 502/82
  • 3 Nd 1/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 3 Nd 1/83
  • 8 Nd 501/84
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Nd 501/84
    nur: Die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zuständigkeit und an Überweisungsbeschlüsse haben den Zweck, Kompetenzkonflikte nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen, wobei der Gesetzgeber in Kauf nimmt daß allenfalls auch ein an sich unzuständiges Gericht durch eine unrichtige Entscheidung gebunden wird. (T1)
  • 2 Nd 2/85
    Entscheidungstext OGH 12.02.1985 2 Nd 2/85
    Veröff: RZ 1986/4 S 9
  • 8 Nd 503/87
    Entscheidungstext OGH 26.02.1987 8 Nd 503/87
    nur T1
  • 2 Nd 11/92
    Entscheidungstext OGH 01.07.1992 2 Nd 11/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0034887

Dokumentnummer

JJR_19800409_OGH0002_0030ND00001_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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