Norm
ABGB §1324Rechtssatz
Ein Sprengbefugter und ein Bauleiter handeln grob fahrlässig, wenn sie es unterlassen, sich davon zu überzeugen, ob es sich um einen aus festem und kompaktem Gestein gebildeten Übergang handelt, der durch natürliche Kluftbildung entstanden und standfest war, bevor sie die Durchführung von Arbeiten im Bereich des in unmittelbarer Nähe der Sprengstelle verbliebenen Überhanges anordnen bzw gestatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030608Dokumentnummer
JJR_19800410_OGH0002_0080OB00046_8000000_001