Norm
StGB §33Rechtssatz
Bei Delikten, bei deren Vollendung ein Schadenseintritt nicht erforderlich ist (hier: § 202 Abs 1 StGB), ist der Umstand, dass die Tat keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht mildernd; andernfalls wäre dies als Erschwerungsgrund zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091022Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022