RS OGH 1980/4/10 12Os150/79, 9Os134/86, 14Os141/87, 15Os59/91, 13Os16/92, 14Os47/92, 12Os72/92, 15Os

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Veröffentlicht am 10.04.1980
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Norm

StGB §33
StGB §34 Z13

Rechtssatz

Bei Delikten, bei deren Vollendung ein Schadenseintritt nicht erforderlich ist (hier: § 202 Abs 1 StGB), ist der Umstand, dass die Tat keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht mildernd; andernfalls wäre dies als Erschwerungsgrund zu werten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091022

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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