- 8 Ob 508/80
Entscheidungstext OGH 10.04.1980 8 Ob 508/80
- 1 Ob 672/80
Veröff: SZ 53/149 = EvBl 1981/83
- 1 Ob 669/81
Entscheidungstext OGH 07.10.1981 1 Ob 669/81
- 1 Ob 506/82
- 7 Ob 613/82
Entscheidungstext OGH 29.07.1982 7 Ob 613/82
Beisatz: Gehrecht und Fahrtrecht umfasst nicht Ladetätigkeit. (T1)
- 1 Ob 726/82
Entscheidungstext OGH 01.09.1982 1 Ob 726/82
Beisatz: Natur und Zweck der Dienstbarkeit zur Zeit ihrer Einräumung sind zu beachten. (T2)
- 3 Ob 579/82
Entscheidungstext OGH 17.11.1982 3 Ob 579/82
- 5 Ob 507/83
Entscheidungstext OGH 22.02.1983 5 Ob 507/83
- 5 Ob 760/81
Entscheidungstext OGH 08.03.1983 5 Ob 760/81
- 1 Ob 555/83
Beis wie T2; Veröff: SZ 56/60 = EvBl 1983/137 S 490 = JBl 1983,645
- 5 Ob 546/83
Entscheidungstext OGH 18.10.1983 5 Ob 546/83
- 1 Ob 774/83
Entscheidungstext OGH 30.11.1983 1 Ob 774/83
Beis wie T2; Veröff: RZ 1985/27 S 89
- 1 Ob 29/84
Entscheidungstext OGH 12.11.1984 1 Ob 29/84
Beis wie T2
- 7 Ob 549/86
- 2 Ob 532/87
Vgl auch; Beisatz: Wurde bei Servitutsbestellung im Vertrag eine bestimmte Ausübungsart der Servitut ausdrücklich ausgeschlossen, ist eine Ausdehnung auf diese ausgeschlossene Ausübungsart unter Berufung auf
§ 484 ABGB jedenfalls unzulässig. (T3)
- 1 Ob 721/88
- 1 Ob 514/89
Entscheidungstext OGH 05.04.1989 1 Ob 514/89
Beis wie T2
- 7 Ob 693/89
- 7 Ob 707/89
Ähnlich; Beisatz: Mangels einer Vereinbarung bestimmen die Natur und der Zweck zur Zeit ihrer Bestellung den Umfang der Servitut. (T4)
Veröff: JBl 1990,584
- 4 Ob 58/93
- 4 Ob 527/93
Auch
- 1 Ob 13/93
Auch; Veröff: SZ 66/98
- 1 Ob 15/94
Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 15/94
Beis wie T2
- 1 Ob 533/95
Auch; Beis wie T2
- 8 Ob 630/93
- 8 Ob 519/95
Entscheidungstext OGH 18.08.1995 8 Ob 519/95
Beis wie T2; Beis wie T4
- 1 Ob 36/95
Beis wie T4
- 4 Ob 1620/95
Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 1620/95
nur: Das Ausmaß der Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels. (T5)
- 1 Ob 642/95
Beis wie T2
- 1 Ob 622/95
Auch; nur T5
- 1 Ob 2285/96b
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2285/96b
Auch; nur T5; Beis wie T2; Beis wie T4
- 3 Ob 114/97d
- 10 Ob 95/98p
- 2 Ob 77/98g
- 8 Ob 91/98k
- 6 Ob 80/98b
Beis wie T2; Beisatz: Betrifft das Gehrecht und Fahrrecht einen Innenhof (= Zufahrtsrecht) inkludiert es begrifflich auch das Recht auf zumindest kurzfristiges Stehenbleiben. (T6)
- 4 Ob 120/99x
Auch; Veröff: SZ 72/103
- 9 Ob 72/00d
Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Die Auslegung des Umfangs der Dienstbarkeit ist eine Frage des Einzelfalles. (T7)
- 1 Ob 139/00y
Auch; Beis wie T7
- 4 Ob 161/01g
Beisatz: Ob eine bestimmte Vereinbarung vorliegt und welches Ausmaß die Dienstbarkeit danach hat, ist nach den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB zu bestimmen. (T8)
Beisatz: Bei der Beurteilung, ob dem Dienstbarkeitsberechtigten Erschwernisse zuzumuten sind, sind Natur und Zweck der Dienstbarkeit zu berücksichtigen. (T9)
- 7 Ob 179/01a
Vgl auch; Beis wie T7
- 1 Ob 134/01i
Beisatz: Auslegung des Titels erfolgt unter Berücksichtigung von Natur und Zweck der Dienstbarkeit bei deren Einräumung. (T10)
- 8 Ob 278/01t
Beis wie T7
- 1 Ob 113/01a
Beisatz: Wird im Servitutsbestellungsvertrag Ausmaß und Umfang des Fahrrechts und Gehrechts nicht näher festgelegt, so liegt eine ungemessene Servitut vor, deren Umfang sich ebenso wie die Art der Ausübung nach dem Inhalt des Titels richtet, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist. (T11)
- 1 Ob 304/01i
Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Es ist unmaßgeblich, wie oft der Berechtigte das dienende Gut nach seinen derzeitigen Lebensverhältnissen tatsächlich benützt, ist doch der Umfang des Wegerechts des herrschenden Guts am Zweck der Dienstbarkeit und nicht an den allenfalls (bloß vorübergehend) eingeschränkten Bedürfnissen des derzeitigen Liegenschaftseigentümers zu messen. (T12)
Veröff: SZ 2002/86
- 1 Ob 131/02z
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7
- 6 Ob 323/02x
- 9 Ob 36/03i
Beis wie T11
- 9 Ob 136/03w
Beis wie T7
- 6 Ob 84/05d
Auch; Beisatz: Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig. (T13)
- 7 Ob 12/07a
Beis wie T7
- 1 Ob 144/07v
Auch
- 8 Ob 50/07x
Beisatz: Die Auslegung hat den Grundsatz der möglichst schonenden Ausübung der Servitut zu berücksichtigen und die Interessen der Beteiligten abzuwägen. (T14)
- 6 Ob 38/08v
Beis wie T7
- 4 Ob 65/08z
Auch; Beis wie T2
- 5 Ob 23/08f
Vgl; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Bei ungemessenen Servituten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Guts im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart maßgebend. (T15)
Beisatz: Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. (T16)
Beisatz: Diese gemäß
§ 484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung dar. (T17)
- 5 Ob 152/08a
Vgl; Beis wie T7
- 3 Ob 279/08p
nur T5; Beis wie T7; Beis wie T17
- 7 Ob 241/08d
Auch; Beis wie T7; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T18)
- 6 Ob 118/09k
Vgl; Beis wie T7
- 1 Ob 43/10w
Beis wie T7; Beisatz: Hier: Der sich aus § 22 Abs 1 des Oö Raumordnungsgesetzes 1994 ergebende Nutzungsumfang. (T19)
- 2 Ob 143/09g
Veröff: SZ 2010/67
-