Norm
ABGB §1016Rechtssatz
Fehlt dem Vertreter die Berechtigung zur Empfangnahme einer Anzahlung so hat er sie mangels eines eigenen Rechtes an dieser als Scheinvertreter schon nach allgemeinen Kondiktionsgrundsätzen dem Leistenden zurückzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019769Dokumentnummer
JJR_19800410_OGH0002_0080OB00529_7900000_001