Norm
StGB §15 Abs3 DRechtssatz
Scheitern der Tatausführung (bloß) infolge von Unzulänglichkeiten der Handlungsweise im konkreten Einzelfall - etwa weil (einer) der Täter nicht geschickt genug vorging, bzw unter den gegebenen Umständen nur unzulängliche Kräfte oder Hilfsmittel zur Anwendung brachte, begründet keinen ("absolut") untauglichen Versuch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090114Dokumentnummer
JJR_19800411_OGH0002_0100OS00017_8000000_001