Norm
AußStrG §9 A1Rechtssatz
Es kann den Parteien in der Regel nicht zugemutet werden, Erwägungen darüber anzustellen, ob eine bestimmte prozessuale Vorgangsweise des Gerichtes ungeachtet des Fehlens eines in gehöriger Form ergangenen Beschlusses dennoch einen relevanten Entscheidungswillen zum Ausdruck bringt, welcher gegebenenfalls die Erhebung eines Rechtsmittels notwendig machen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0006401Dokumentnummer
JJR_19800415_OGH0002_0040OB00302_8000000_001