Norm
WBFG 1968 §32Rechtssatz
Ob ein Objekt mit Förderungsmitteln errichtet worden ist, hängt nicht von der Art und dem Zeitpunkt der Rückzahlung dieser Mittel, sondern allein davon ab, ob die Bauführung tatsächlich auf diese Weise finanziert worden ist. Da die Mietzinsbildung regelmäßig nach den Verhältnissen beim Abschluß des Mietvertrages zu beurteilen ist, bleibt eine Rückzahlung der Förderungsmittel nach diesem Zeitpunkt insoweit ohne rechtliche Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082884Dokumentnummer
JJR_19800415_OGH0002_0040OB00545_7900000_002