Norm
GmbHG §76 Abs2Rechtssatz
§ 76 Abs 2 Satz 2 GmbHG kann sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass nicht nur die Verpflichtung zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles, sondern ebenso auch die Verpflichtung, einen solchen Anteil künftig zu übernehmen, der Form des Notariatsaktes bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0060195Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018