- 2 Ob 215/79
Entscheidungstext OGH 15.04.1980 2 Ob 215/79
Veröff: SZ 53/58
- 8 Ob 217/80
Entscheidungstext OGH 29.01.1981 8 Ob 217/80
nur: Im Meinungsstreit um die sogenannte Vorteilsausgleichung bei Zuwendungen von dritter Seite hat sich in letzter Zeit als herrschende Auffassung eine teleologische Betrachtungsweise durchgesetzt. Die Anrechnung eines Vorteils muss dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll Nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Es ist also nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt, sondern es kommt immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteiles und den Zweck der Leistung des Dritten an. (T1) Veröff: ZVR 1982/29 S 23
- 8 Ob 36/81
Entscheidungstext OGH 21.05.1981 8 Ob 36/81
nur T1
- 8 Ob 146/82
Entscheidungstext OGH 08.07.1982 8 Ob 146/82
Auch
- 2 Ob 182/83
Entscheidungstext OGH 04.10.1983 2 Ob 182/83
nur: Die Anrechnung eines Vorteils muss dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. (T2)
- 8 Ob 17/84
nur T2; Veröff: ZVR 1985/48 S 90
- 2 Ob 49/84
Entscheidungstext OGH 25.09.1984 2 Ob 49/84
nur: Die Anrechnung eines Vorteils muss dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Es ist also nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt, sondern es kommt immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteiles und den Zweck der Leistung des Dritten an. (T3) Veröff: EvBl 1985/13 S 49 = ZVR 1985/100 S 181
- 8 Ob 51/84
nur T3
- 8 Ob 11/85
nur T1; Beisatz: Insbesondere ist in Fällen von Sozialleistungen, die im Hinblick auf eine bestimmte durch das schädigende Ereignis ausgelöste soziale Situation gewährt werden, grundsätzlich davon auszugehen, dass der Dritte seine Leistungen dem Geschädigten unabhängig vom Ausmaß seines Schadenersatzanspruches und zusätzlich zu diesem zuwenden will, sie aber nicht in der Absicht erbringt, den Schädiger zu entlasten. (hier: Leistungen nach dem Kärntner SozialhilfeG). (T4)
- 8 Ob 61/85
Entscheidungstext OGH 27.11.1985 8 Ob 61/85
nur T3
- 8 Ob 51/85
nur T1
- 8 Ob 4/86
nur T2
- 8 Ob 47/85
nur T1; Beisatz: Anrechnung im Falle typischer Leistungen aus einer (ausländischen) staatlichen Pflichtversicherung, die den Hinterbliebenen des Getöteten unabhängig von der Todesursache eine ausreichende Versorgung auch bei Entfall des bisher vom Getöteten erbrachten Unterhaltsleistung sichern sollten. (T5)
- 8 Ob 83/86
nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Oö BehindertenG 1971 (T6)
- 8 Ob 72/87
Auch; Beisatz: Hier: Fahrtkostenzuschuss des Dienstgebers. (T7)
- 8 Ob 85/87
- 2 Ob 18/88
nur T3; Veröff: ZVR 1989/106 S 178
- 2 Ob 61/88
nur T1
- 2 Ob 86/89
nur T1
- 2 Ob 26/90
nur T3; Beisatz: Hier: Von der Ärztekammer geleistetes Krankengeld ist nicht als Vorteil anzurechnen. (T8)
- 2 Ob 150/89
Beis wie T4
- 2 Ob 6/91
Vgl auch; Beisatz: Anrechnung einer deutschen Firmenpension. (T9)
- 2 Ob 84/90
Veröff: JBl 1991,653
- 2 Ob 2/94
Beis wie T4
- 2 Ob 35/95
nur T2
- 8 Ob 259/98s
Vgl auch
- 10 Ob 209/02m
Auch; nur T2
- 5 Ob 242/03d
nur T2
- 9 ObA 164/05s
Vgl auch; Beisatz: Es ist Aufgabe des Schadenersatzrechts, dem Geschädigten einen Ausgleich zu verschaffen. Er soll nicht mehr und nicht weniger als die erlittenen Nachteile ersetzt erhalten. (T10)
- 2 Ob 59/07a
Auch; nur T3; Veröff: SZ 2007/64
- 2 Ob 190/07s
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/178
- 2 Ob 227/07g
Auch; Beis wie T10
- 8 Ob 27/09t
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Insbesondere ist in Fällen von Sozialleistungen, die im Hinblick auf eine bestimmte durch das schädigende Ereignis ausgelöste soziale Situation gewährt werden, grundsätzlich davon auszugehen, dass der Dritte seine Leistungen dem Geschädigten unabhängig vom Ausmaß seines Schadenersatzanspruches und zusätzlich zu diesem zuwenden will, sie aber nicht in der Absicht erbringt, den Schädiger zu entlasten. (T11); Beisatz: Die den Eltern des geschädigten Kindes bezahlte erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs 4 bis 6 FamLAG) ist auf die Ansprüche des Kindes im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht anzurechnen. Im Hinblick auf den Verwendungszweck der Familienbeihilfe - auch wenn sie erhöht bezahlt wird - ist es nicht von Bedeutung, ob ein Ersatzanspruch vom Geschädigten selbst oder von jenen Personen geltend gemacht wird, die die Pflegeleistungen erbringen. (T12)
- 7 Ob 240/09h
Auch; Beis wie T4
- 9 Ob 51/10f
Vgl; nur T2
- 5 Ob 35/11z
Auch; nur T2
- 7 Ob 174/12g
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 174/12g
nur T1; nur: Im Sinn dieser Lehre sind zB freiwillige Zuwendungen von dritter Seite, die zu dem Zweck gemacht werden, dem Geschädigten eine erste Hilfe zuteil werden zu lassen, das Unglück, das ihn betroffen hat, zu mildern oder ihm ? etwa im Fall einer Sammlung unter Arbeitskollegen ? Solidarität zu bezeugen, nicht anzurechnen. (T13); Veröff: SZ 2012/143
- 2 Ob 94/13g
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 94/13g
Vgl; nur T2
- 1 Ob 70/18b
Vgl auch; Beis wie T10
- 1 Ob 203/18m
nur T1; nur T2; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Unerwünscht geborenes Kind mit Behinderung – Ersatzanspruch der Eltern. (T14)
- 9 Ob 22/19d
Auch; Beis wie T10
- 2 Ob 70/20p
nur: Es ist also nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt, sondern es kommt immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteiles und den Zweck der Leistung des Dritten an. (T15)
- 9 Ob 33/21z
Beisatz: Hier: Folgeprovisionen. (T16)